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Mindestlohnerhöhung ab dem 01.01.2024

Veröffentlicht am 03.01.2024

Ab dem 01.01.2024 wird der Mindestlohn erneut angehoben, und zwar auf 12,41 Euro pro Stunde. Gleichzeitig steigt die sog. Minijobgrenze von 520,00 Euro auf 538,00 Euro pro Monat.

Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird.

Die Geringfügigkeitsgrenze wird wie folgt berechnet: Mindestlohn x 130 / 3 (aufgerundet auf volle EUR). Somit beträgt die Verdienstgrenze ab 01.01.2024: 12,41 x 130 / 3 = 538,00 EUR.

Durch die Erhöhung des Mindestlohns und die damit verbundene Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze gelten ab dem 01.01.2024 neue Verdienstgrenzen für die Anwendung der Midijobregelung. (Übergangsbereich : 538,01 – 2.000,00 €)

Bis zum 30.09.2022 waren Beschäftigungen mit einem Entgelt ab 450,01 EUR grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Wegen der Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnt Beschäftigte auf 520,00 EUR ab 01.10.2022 wurden Sonderregelungen geschaffen, um weiterhin einen Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen. Diese Sonderregelungen laufen zum 31.12.2023 aus, d. h., die betroffenen Beschäftigten sind in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ab 01.01.2024 versicherungsfrei beschäftigt. Es gelten die SV-rechtlichen Regelungen für geringfügig entlohnt Beschäftigte

Bei weiteren Rückfragen zum Thema Mindestlohnerhöhung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.