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Überbrückungshilfe III. und III. Plus

Vereinfachte Berechtigung mit ausgeweitetem Zeitraum und Fixkostenkatalog

Veröffentlicht am 10.06.2021

Mit Beschluss vom 09. Juni 2021 ist das bisherige Paket der Überbrückungshilfe III. (Ü-III.) noch einmal mit einem Förderzeitraum bis Ende September verlängert worden.

Durch die bisherige Verlängerung der seit Frühjahr 2020 in Kraft getretenen Corona-Hilfspakete war eine Beantragung von Mitteln im Rahmen der Überbrückungshilfe III. bereits bis Ende Juni möglich. Wie das I. und II. Paket können abhängig von der Höhe des im Förderzeitraums entstandenen Umsatzeinbruchs, die betrieblichen Fixkosten gefördert werden, um die beeinträchtigte Liquidität der Unternehmen zu sichern.

Anträge können durch prüfende Dritte seit dem 10. Februar 2021 gestellt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, wenn sie im Haupterwerb tätig sind und Corona-bedingt im Zeitraum der Fördermonate erhebliche Umsatzeinbußen erlitten haben.

Der Förderzeitraum umfasste bisher die Monate November 2020 bis Juni 2021 mit einer Vermeidung von doppelter Begünstigung, sollten Überbrückungshilfen II. bzw. November- oder Dezemberhilfe beantragt worden sein. In diesem Falle werden die bereits gezahlten Mittel entweder abgezogen oder der Antragsteller ist von einer Förderung in den Monaten November bzw. Dezember ausgeschlossen. Allerdings kann er sehr wohl für die Fördermonate im Jahre 2021 die entsprechenden Mittel beantragen.

Grundsätzliche Voraussetzung zur Antragstellung ist, dass sich der Antragsteller nicht schon zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, sein Umsatz im Jahre 2020 weltweit nicht 750 Millionen Euro überstieg und das Unternehmen bereits vor dem 31. Oktober 2020 gegründet worden war bzw. er seine Tätigkeit aufgenommen hatte. Außerdem muss das Unternehmen einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Deutschland haben und bei einem deutschen Finanzamt geführt werden.

Zusätzlich muss der Umsatzeinbruch Corona-bedingt sein was sich aus den Vorjahreszahlen ableiten lässt. Der Antragsteller muss nachhaltig darlegen, dass er beispielsweise von Schließungsanordnungen betroffen war und dies zu rückläufigen Umsatzzahlen ab November 2020 im Bezug zu den Referenzmonaten aus 2019 geführt hat.

Die Beantragung der Ü-III. ist im Vergleich zu den Paketen der Ü-I. und II. dahingehend vereinfacht worden, dass ein Umsatzrückgang in jedem einzelnen Fördermonat von mindestens 30 % im Vergleich zu dem Referenzmonat aus dem Jahre 2019 ausreicht. Dadurch ist die bisher bekannte Berechtigungsprüfung der Vormonate entfallen. Alternativ kann der monatliche Durchschnitt des Jahresumsatzes aus 2019 herangezogen werden.

Des Weiteren sind im Rahmen eines einzelnen Antrages nun höhere Förderungen möglich. Mit Bekanntgabe der Ü-III. Plus umfasst der Förderzeitraum 11 Monate. Zusätzlich war die maximale Förderhöhe bereits vor Bekanntgabe Ü-III. Plus auf bis zu 100% angehoben worden.

Die maximale monatliche Förderhöhe beträgt nun 10 Mio. Euro, die maximale Förderhöhe aus Ü-III. und Ü-III Plus zusammen beträgt 52 Mio. Euro.

 

Es gilt weiterhin eine Staffelung der Fördersätze, die sich abhängig von dem jeweiligen Umsatzrückgang wie folgt darstellt:

Umsatzrückgang

Fördersatz

≥ 30 und < 50%

40 %

≥ 50 und ≤ 70%

60 %

> 70 %

100 %

 Förderfähige Kosten, die im Rahmen der Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft sowie der Pyrotechnik angesetzt werden, werden davon abweichend mit einem Fördersatz von bis zu 90% erstattet.

Sollten Umsatzeinbrüche von mindestens 50% in mindestens drei Fördermonaten vorliegen, wobei diese nicht aufeinander folgen müssen, werden auf die Fixkostenerstattungen der Nr. 1 bis 11 folgende Aufschläge (Eigenkapitalzuschlag) gewährt:

Anzahl der Monate

Prozentualer Aufschlag

3

25 %

4

35 %

5 oder mehr Monate

40 %

 

Wie bereits in den Paketen von Ü-I. und II. sind im Rahmen der Ü-III. vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten förderfähig, wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2021 vertraglich begründet und im Förderzeitraum fällig waren.

Zusätzlich sind nun auch handelsrechtliche planmäßige Abschreibungen, Investitionen in Digitalisierung (einmalig bis 20.000 €), bauliche Modernisierungsmaßnahmen, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen (bis zu 20.000 € pro Monat) für die Umsetzung von Hygienekonzepten wie auch Marketing- und Werbekosten teilweise ab März 2020 förderfähig.

Ein wichtiger Eckpunkt der Ü-III. Plus ist die sogenannte Restart-Prämie, die Arbeitgebern, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.

Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Auch die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Die Härtefallhilfen der Länder sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden.

Ein Antrag kann, mit Ausnahme der Neustarthilfe, nur durch einen prüfenden Dritten gestellt werden, daher stehen wir Ihnen in diesem Zusammenhang gerne zur Verfügung.