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Überbrückungshilfe des Bundes bei rückläufigen Umsätzen im Zuge der Corona Krise

Die Bundesregierung hat am 12. Juni die Eckpunkte der „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen" beschlossen.

Veröffentlicht am 22.06.2020

Die Bundesregierung hat am 12. Juni die Eckpunkte der „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen" beschlossen. Laut dieser „Eckpunkte“ sollen Unternehmen, die wegen der Corona-Krise Umsatzeinbrüche haben, in den Monaten Juni 2020 bis August 2020 einen nicht rückzahlbaren Betriebskostenzuschuss erhalten.

 Antragsberechtigt sind Unternehmen unabhängig der Branche, sofern die Umsätze Corona-bedingt in den Monaten April und Mai 2020 um min. 60% gegenüber den Monaten April und Mai 2019 rückläufig gewesen sind. Bei nach April 2019 gegründeten Unternehmen sind die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

 Erstattet wir ein Anteil der Fixkosten des Unternehmens. Die Erstattungshöhe ist entsprechend des Umsatzseinbruchs im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat wie folgt gestaffelt:

  • Umsatzeinbruch von mehr als 70 % à Erstattung von 80 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch von mehr als 50 % bis 70 % à Erstattung von 50 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch von mehr als 40 % bis 50 % à Erstattung von 40 % der Fixkosten

 Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.

Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

 Die rückläufigen Umsätze und fixen Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Die Anträge müssen bis jeweils spätestens am 31.8.2020 gestellt werden, wobei die Einzelheiten der Antragstellung noch nicht bekannt sind. Die Bundessteuerberaterkammer setzt sich aktuell für ein möglichst einfaches und bundeseinheitliches Verfahren ein.

 Gerne stehen wir Ihnen zur Prüfung der Voraussetzungen und - sobald möglich - zur Antragstellung zur Verfügung. Das Eckpunktepapier finden Sie hier: Link