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Das saarländische Wirtschaftsministerium hat darauf hingewiesen, dass aufgrund einer Vorgabe des Bundes die Corona Soforthilfen überprüft werden. Hierzu werden Unternehmen und Selbständige, welche die ab April 2020 ausgezahlten Corona Soforthilfen erhalten haben, zur Durchführung einer Selbstüberprüfung des tatsächlichen Eintrittes des bei Beantragung der Soforthilfe erwarteten bzw. prognostizierten Liquiditätsengpasses aufgefordert: War der tatsächlich eingetretene Liquiditätsengpass in den auf die Antragstellung folgenden 3 Monaten geringer als die bewilligte Soforthilfe, so ist der überzahlte Betrag zurückzuzahlen.

Wie das Wirtschaftsministerium mitteilt, werden die zur Teilnahme an der Selbstüberprüfung verpflichteten Soforthilfe-Empfänger ab dem 26.02.2026 angeschrieben und erhalten mit der Aufforderung zur Durchführung der Selbstüberprüfung zugleich auch ihre Zugangsdaten zu einer Online-Rückmeldeplattform.

Das Ergebnis der Selbstüberprüfung ist dann bis spätestens 15.05.2026 über diese Online-Rückmeldeplattform dem Wirtschaftsministerium als Bewilligungsstelle mitzuteilen. Übersteigt die Höhe der bewilligten Soforthilfe den tatsächlichen Liquiditätsengpass, ist der überzahlte Betrag innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung der Selbstüberprüfung zu erstatten, spätestens jedoch bis 31.07.2026.

Zahlt der Empfänger die bewilligte Soforthilfe Corona bis zum 15.05.2026 vollständig zurück, so ist die Mitteilung des Ergebnisses der Selbstüberprüfung über das Online-Formular nicht erforderlich.

Für den Fall, dass die angeforderten Auskünfte nicht bis zum 15.05.2026 über das Online-Portal erteilt werden, muss damit gerechnet werden, dass der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden wird.

Die Selbstüberprüfung kann auch Dritten, insbesondere prüfenden Dritten wie Steuerberatern und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften übertragen werden. Die Verantwortung für die fristgerechte Einreichung und die Richtigkeit der abgegebenen Daten verbleibt auch bei der Einbindung Dritter bei dem Empfänger der Soforthilfe selbst.